Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferverträge der Betriebe des Fliesen- und Plattenverlegegewerbes (Stand: Januar 2003)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferverträge der Betriebe des Fliesen- und Plattenverlegegewerbes (Stand: Januar 2003)
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge. Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen; für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B (DIN 1961) - .
2. Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers dar.
3. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
4. Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln, b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen natürliche Personen zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch einer selbständigen Tätigkeit abschließen
5. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, handelt es sich bei der verkauften Ware um I. Sortierung. Herstellungsbedingte Abweichungen gegenüber Mustern sind zulässig.
6. Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte, für die Abnehmer nicht unzumutbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge (Aderungen, Poren, offene Stellen, Einsprengungen) von Mustern und Proben zulässig. Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
7. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Verkauf und Lieferung ab Lager frei Verladen.
8. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer.
9. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. § 254 BGB bleibt unberührt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Abnehmer für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Wartezeiten werden berechnet.
10. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
11. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt der Lieferant die Art der Versendung.
12. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.
13. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer für die zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.
14. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.
15. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder Terminüberschreitung nicht durch den Lieferanten verschuldet ist. Das ist u. a. der Fall bei höherer Gewalt, sonstigen objektiv unabwendbaren Umständen, Streik oder rechtmäßiger Aussperrung. Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der Lieferhemmnisse unverzüglich zu informieren. Der Eintritt unverschuldeter Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten. Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferanten nach Überschreitung des Liefertermins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wegen der vom Lieferanten regelmäßig zu treffenden umfänglichen Dispositionen im Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus, dass die Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Abs. 1 genannten Umstände unmöglich, so kann der Lieferant ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 4, ist der Hinweis, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der Verzögerung ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung bedarf nicht der Schriftform.
16. Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 4, sind weder der Hinweis auf die Ablehnung der Lieferung noch die Einhaltung der Schriftform für Nachfrist bzw. Rücktrittserklärung erforderlich. Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen, werden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. Nr. 4.
17. Bei Versenden auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Frachtführer auf den Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 4 ist, über. Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt der Lieferant die Gefahr bis dorthin.
18. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager frei Verladen. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise des Lieferanten maßgebend.
19. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss gesondert angeführt. Die Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 erfolgt durch den Lieferanten; eine Rücknahme von Lademitteln, die nicht der Verpackungsordnung unterfallen, bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
20. Die Zahlungsforderung wird mit Zugang der Rechnung bzw. – sofern die Rechnung dem Abnehmer vor Lieferung zugeht – bei Lieferung fällig.
21. Der Abnehmer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht unverschuldet verzögert. Gegenüber einem Verbraucher i. S. d. Nr. 4 gilt dies nur, wenn er hierauf in der Rechnung gesondert hingewiesen wird. Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden.
22. Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.
23. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.
24. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
25. Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Verbrauchern i. S. d. Nr. 4 gegenüber beträgt der Verzugszinssatz mindestens 5 %, anderen Abnehmern gegenüber mindestens 8 %, jeweils über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Unternehmer i. S. d. Nr. 4 schulden zudem bereits vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
26. Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
27. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
28. Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Liefervertrag kann der Abnehmer weder ein Zurückbehaltungs-, noch ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Ist der Abnehmer ein Unternehmer i. S. d. Nr. 4, kann er ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderung aus dem Liefervertrag nur geltend machen, sofern die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
29. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.
30. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.
31. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiterzuveräußern.
32. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.
33. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 4 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.
34. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 4 ist, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
35. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
36. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden – noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
37. Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der Verbraucher i. S. d. Nr. 4 in zwei Jahren, der Unternehmer i. S. d. Nr. 4 in einem Jahr. Bei Verwendung der gelieferten Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Haftung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, d. h. in Fällen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Mängel sowie solcher Mängel, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Abnehmer führen, ferner bei Haftung nach dem ProdHaftG und sofern hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde.
38. Abweichungen, insbesondere herstellungsbedingte Farbabweichungen von einem Muster, können nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
39. Von Unternehmern i. S. d. Nr. 4 müssen offensichtliche Mängel binnen 10 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.
40. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern i. S. d. Nr. 4 innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
41. Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant innerhalb angemessener Zeit nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern i. S. d. Nr. 4 kann der Lieferant bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sache geliefert wird. Für die Nacherfüllung haftet der Lieferant in gleicher Weise nach den Bestimmungen in Abschnitt VIII. wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die Ersatzlieferung mehr als zweimal fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder wird sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer i. S. d. Nr. 4 haben den Rücktritt schriftlich zu erklären. Verbrauchern i. S. d. Nr. 4 gegenüber gelten die Sätze 1 bis 3 nicht. Sie können die Art der Gewährleistung von vornherein frei wählen.
42. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nacherfüllung und diesen ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz) hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers, wenn hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde oder in Fällen zwingender Haftung nach dem ProdHaftG. Dies gilt ferner nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. Nr. 4.
43. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nicht zur Mangelhaftigkeit der Sache führen (z. B. Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, deliktisches Verhalten, Verletzung nebenvertraglicher Pflichten), ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.
44. Sofern der Abnehmer einem Verbraucher i. S. d. Nr. 4 haftet, hat er den Lieferanten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der Abnehmer Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung zu leisten, hat er aus mehreren tatsächlich und rechtlich möglichen Arten der Mangelbeseitigung die günstigste zu wählen. Weisungen des Lieferanten ist insofern Folge zu leisten.
45. Es gilt deutsches Recht.
46. Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
47. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich. X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
48. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten.
49. Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
50. Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziff. 48 oder 49 Gerichtsstand, so ist der Lieferant auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.